Im verhandelten Rechtsstreit wurde die Auszahlung des ALG II gestoppt, nachdem eine Hilfebedürftige einen größeren Einkommensteuerbetrag vom Finanzamt zurückerhalten hatte. Gegen die Anrechnung als Einkommen setzte sich die Betroffene zur Wehr. Ihrer Meinung nach werde auf diese Weise das Grundrecht auf Eigentum verletzt, weil es ich bei der Steuerstattung um Vermögen handele, auf welches der Staat nicht zugreifen dürfe.
Dem schloss sich das BVerfG nicht an. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentums sei zu verneinen, da der Steuererstattungsanspruch durch die Anrechnung nicht vermindert werde. Vielmehr führe dieser zu einer Verringerung des steuerfinanzierten Sozialhilfeanspruchs. Steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen seien aber nicht nicht als Eigentum geschützt. Folglich dürfe die Steuererstattung bei der Berechnung des ALG II als bedarfsmindernd berücksichtigt werden.