Die Fortschreibung des Mietspiegels für das Jahr 2011 bildet eine ausreichende Grundlage zur Bestimmung der Mietobergrenze in Essen. LSG NRW, Urteil vom 28.11.2013 - L 7 AS 1121/13 und - L 7 AS 1122/13Leitsätze (Autor)Der von der Stadt Essen als angemessen betrachtete Quadratmeterpreis von 4,61 Euro ist für Zwei-Personen-Haushalte „an der Grenze zur Rechtswidrigkeit“.Die kalten Betriebskosten müssen zur Netto-Kaltmiete addiert werden und bilden als Summe die Mietobergrenze. Mangels kommunalen Betriebskostenspiegels sind die durchschnittlichen Werte für NRW mit 1,94 Euro/qm zu verwenden.Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb...rds=&sensitive= und http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb...rds=&sensitive=Anmerkung: S.a.: Stadt Essen muss Mietzuschüsse neu berechnen. Quelle: http://www1.wdr.de/themen/infokompakt/na...mpakt22838.htmlQuelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2244Willi S