Jobcenter muss Kosten für die Teilnahme an einer Lese- und Rechtschreibförderung übernehmen. § 28 Absatz 5 SGB II findet Anwendung bei Schülern, die infolge von Legasthenie eine Lernförderung benötigen.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2013 - L 19 AS 2015/13 B ER - rechtskräftig
Der Umstand, dass die Lese-/Rechtschreibschwäche voraussichtlich nicht mit einer kurzfristigen Intervention zu beheben ist, sondern mindestens eine mehrmonatige Therapie erforderlich sein wird, steht der Annahme eines Anordnungsanspruchs nicht entgegen.