Die Frage, ob die angemessene Nettokaltmiete im Zuständigkeitsbereich des Grundsicherungsträgers auf einer schlüssigen Ermittlung beruht, besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Denn die rechtlichen Grundlagen für die Beantwortung dieser Frage sind geklärt
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18.12.2013 - L 3 AS 1613/13 NZB
Leitsatz (Autor)
Die Frage, ob eine bestimmte Richtlinie oder Verwaltungsvorschrift eines kommunalen Trägers, in der Angemessenheitsgrenzen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II festgelegt werden, den gesetzlichen und vom Bundessozialgericht ausgeformten Anforderungen genügt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. auch LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. September 2013 – L 19 AS 1304/13 NZB ).