Entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II steht das Stellen eines Leistungsantrags im pflichtgemäßen Ermessen eines Jobcenters.
Sozialgericht Neubrandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2013 (Az.: S 13 AS 1751/13 ER):
Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
Der SGB II-Träger hat deshalb hier stets seine Gründe für die „Aussteuerung“ eines hilfebedürftigen Menschen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II bereits in seinem Aufforderungsschreiben darzulegen. Aspekte wie die voraussichtliche Dauer oder Höhe des Leistungsbezugs, ein absehbarer Einkommenszufluss oder ein Bestehen einer chronischen Krankheit sind an dieser Stelle amtlicherseits im Besonderen zu berücksichtigen.