Bei einem Meldetermin nach § 59 SGB II iVm § 309 Abs 1 SGB III muss das Jobcenter dem Antragsteller die tatsächlichen Fahrkosten erstatten
Im Gegensatz zu einem Beratungsangebot o.ä., für das nach § 16 Abs 1 SGB II iVm §§ 45 f SGB III Reisekosten erstatten werden können, ist der Hilfebedürftige bei einer Aufforderung zur Vorsprache nach § 59 SGB II iVm § 309 Abs 1 SGB III zum Erscheinen verpflichtet und bei unentschuldigtem Nichterscheinen tritt eine Sanktion nach § 31 Abs 2 SGB II ein.
Der Gesetzgeber geht bei der Meldepflicht von einer besonderen Pflicht mit großer Bedeutung aus.
Angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse als Leistungsbezieherin nach dem SGB II und mangels anderer Anhaltspunkte, die eine Ablehnung der Kostenübernahme rechtfertigen könnten, ist keine andere rechtmäßige Handlungsalternative des Beklagten erkennbar, als die Reisekosten dem Grunde nach zu übernehmen (vgl dazu auch BSG, Urteil vom 06.12.2007, - B 14/7b AS 50/06 R - , Rn 22; Winkler in: Gagel, SGB II/SGB III, Stand 2012, § 59 SGB II Rn 21).