Sozialhilfeträger muss Zuschuss zur Anschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges (Kfz) gewähren, denn der Antragsteller ist als Schüler an einem Gymnasium (Schulbesuch) ständig auf die Benutzung eines Kfz angewiesen. SGB XII
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.11.2013 - L 9 SO 16/11
Leitsätze (Autor)
Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass der Antragst. sich zwischenzeitlich ein Kfz angeschafft hat. Insbesondere stehen §§ 2, 18 SGB XII (Nachrang der Sozialhilfe, Leistung erst ab Kenntnis des Sozialhilfeträgers) einer Leistungsgewährung nicht entgegen (so: BSG, Urteil vom 23. August 2013 B 8 SO 24/11 R).
Eine regelmäßige Benutzung eines Autos ist nicht schon dann gegeben, wenn gelegentliche Besuche von Bekannten, Verwandten und Freunden mittels Pkw durchgeführt werden müssten, weil ein behinderter Mensch nicht darauf verwiesen werden dürfe, Besuche zu Hause zu empfangen (so aber LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. Mai 2007 – L 8 SO 20/07 ER). "Angewiesen sein" bedeutet somit wegen Fehlens anderweitiger Beförderungsmöglichkeiten die Notwendigkeit der ständigen Nutzung eines eigenen Kfz, also nicht nur vereinzelt und gelegentlich (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 29. Juni 2010 – L 8 SO 132/09 –, recherchiert bei juris, Rn. 35; Sächsisches LSG, Beschluss vom 27. Juni 2013 – L 3 AL 124/13 ER –, Info also 2013, S. 216, 219).
Auch Freizeitaktivitäten des Antragst. wie Verwandten- und Bekanntenbesuche, Urlaube, Besuche von kulturellen Veranstaltungen, Einkäufe und sonstige Besorgungen sowie Fahrten zu Behörden führen nicht dazu, dass dieser auf ein Kfz angewiesen gewesen ist (so auch SG München, Urteil vom 27. März 2012 – S 48 SO 485/10 –, ZFSH-SGB 2012, S. 549; wohl auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. September 2012 L 2 SO 1378/11). Für Fahrten zu Ärzten sind die Krankenkassen zuständig (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. September 2011 – L 9 SO 40/09). Soweit Besuche von Konzerten, Festen und ähnlichen Veranstaltungen stattfinden, kann der behinderte Mensch auch auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden.
Anmerkung: Schüler hat Anspruch auf eine Beihilfe zur Anschaffung eines behindertengerechten Kfz für den Schulbesuch. Der Schulbesuch ist gleichwertig der Teilhabe am Arbeitsleben (OVG Magdeburg, Beschluss vom 28. September 2007 – 3 L 231/05 –, FEVS 59, 280, 284).