Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung bestehen - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur leistungsmindernden Anrechnung von Kindergeld auf Leistungen nach dem SGB II (vgl. BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 11.03.2010 - 1 BvR 3163/09 = NJW 2010, 1803 f. = juris) - nicht. Insbesondere ist Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu etwa BVerfG Beschluss vom 22.05.2001 - 1 BvL 4/96 = BVerfGE 103, 392 ff. = juris Rn. 39) nicht verletzt. Die Kläger tragen zwar vor, man habe das weitere Kind nur unter der Prämisse geplant, dass das Elterngeld anrechnungsfrei bleibe. Dies begründet jedoch weder die Verfassungswidrigkeit der Gesetzesänderung noch einen vom Beklagten im Einzelfall zu berücksichtigendes besonderes Vertrauen.
Selbst wenn diese Prämisse zutreffen sollte, so wäre sie von Anfang an unzutreffend gewesen, da nicht im Ansatz erkennbar ist, worauf die Kläger die Annahme der Unveränderlichkeit der gesetzlichen Grundlage gestützt haben. So sind Gesetzesänderungen, die - wie vorliegend - mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen eingreifen, verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und sie genügen dann dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (BVerfG Urteil vom 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 = BVerfGE 101, 239 ff. = juris Rn. 96; BVerfG Beschluss vom 22.05.2001 - 1 BvL 4/96 = BVerfGE 103, 392 ff. = juris Rn. 39 ff.).
Die vom Gesetzgeber avisierte "stärkere Konturierung des differenzierten Anreiz- und Unterstützungssystems in der Grundsicherung" (BR-Drucks. 532/10, S. 62) genügt diesen Anforderungen auch.
Auch das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG ist durch die Regelung und die Anwendung der Norm durch den Beklagten nicht verletzt. Eine Verletzung läge nur dann vor, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen. Hierbei ist er bei der Ordnung von Massenerscheinungen jedoch grundsätzlich berechtigt, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. BVerfG Beschluss vom 22.05.2001 - 1 BvL 4/96 = BVerfGE 103, 392 ff. = juris Rn. 39 ff. m.w.N.).
Eine nach vorstehenden Kriterien willkürliche Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem liegt hier nicht vor. Hinsichtlich der Zahlung des Elterngeld werden alle elterngeldberechtigten Personen ebenso gleichbehandelt, wie hinsichtlich der Anrechnung der Leistungen auf das SGB II aller mit ihren Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (vgl. LSG NRW Beschluss vom 04.01.2012 - L 12 AS 2089/11 B = juris).
Eine Verletzung des Grundrechts nach Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates stellt, durch die Anrechnung des Elterngeldes ist ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 11.03.2010 - 1 BvR 3163/09 = NJW 2010, 1803 f. = juris; vgl. dazu auch SG Marburg Urteil vom 12.08.2011 - S 8 AS 169/11 = juris).
Auch soweit sich die Kläger auf die Anrechnungsfreiheit des Geschwisterbonus berufen, findet dies keine gesetzliche Grundlage Das Gesetz geht, außer im Fall des § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG bei Erzielung von Erwerbseinkommen, von der Berücksichtigung des Elterngeldes in voller Höhe aus (vgl. zum Geschwisterbonus nach alter Rechtslage LSG NRW Beschluss vom 04.11.2010 - L 6 AS 1118/10 B = juris).
Nach alledem ist die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage der Verfassungswidrigkeit sowohl durch Wortlaut und Gesetzesmaterialien als auch die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Rechtsgrundsätze geklärt.
Die Tatsache, dass erstinstanzliche Gerichte (SG Marburg a.a.O. und SG Landshut, Urteil vom 07.12.2011 - S 10 AS 498/11) in ihren klageabweisenden Urteilen die Berufung im Hinblick auf die hier streitige Frage zugelassen haben, ändert hieran nichts. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht (vgl. auch LSG NRW Beschluss vom 04.01.2012 - L 12 AS 2089/11 B = juris).