Eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II liegt nicht vor in einem Fall, in dem die Mutter eines SGB-II-Leistungsbeziehers ihrem 61-jährigen Sohn, ohne hierzu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein, einen Betrag in Höhe von 5000 € in bar für die Beschaffung eines Kfz zuwendet.
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.12.2013 - L 8 AS 9/13 B ER
Leitsätze (Juris)
Ein Zufluss eines Geldbetrages in Höhe von 5000 €, mithin eines Vielfachen des monatlichen Regelsatzes, hat so maßgeblichen Einfluss auf die Lage des Leistungsberechtigten, dass Leistungen der Grundsicherung daneben nicht gerechtfertigt wären (§ 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II).