Der Eingliederungsverwaltungsakt ist offensichtlich rechtswidrig, denn bei zweifelhafter Erwerbsfähigkeit darf keine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen bzw. als Verwaltungsakt erlassen werden.
SG Kiel, Beschluss vom 26.11.2013 - S 33 AS 357/13 ER
Leitsätze(Autor)
Die Frage nach der Erwerbsfähigkeit kann nicht Inhalt einer in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Maßnahme sein. Bei Zweifel an der Erwerbsfähigkeit ist die (amts-)ärztliche Untersuchung erforderlich.
Anmerkung: Vgl. dazu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.2012,- L 12 AS 1044/12 B ER
Das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit kann nicht zulässiger Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsaktes sein, da es bereits Voraussetzung für dessen Abschluss bzw. Erlass ist (ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.07.2007 - L 3 ER 175/07 AS ; LSG Hessen, Beschluss vom 17.10.2008 - L 7 AS 251/08 B ER ).