Die aufgeworfene Rechtsfrage ist bereits durch das Bundessozialgericht (BSG) höchstrichterlich geklärt (vgl. BSG, Urteile vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 153/10 R, 15. Dezember 2010 - B 14 AS 92/09 R und 17. Dezember 2009 - B 4 AS 20/09 R sowie B 4 AS 30/09 R, jeweils nach juris).
Das BSG hat insoweit u.a. ausgeführt: " Das Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs 1 SGB X verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Insoweit kommt dem Verfügungssatz des Verwaltungsakts klarstellende Funktion zu (BSG Urteil vom 15. Mai 2002 - B 6 KA 25/01 R-juris).
Unbestimmt iS des § 33 Abs 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Verständnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten (vgl auch BSG Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 30/09 R - juris). Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (BSG, Urteil vom 6. Februar 2007 - B 8 KN 3/06 R)."
Das BSG hat damit grundlegende Ausführungen zu den Anforderungen an die Bestimmtheit von Aufhebungsentscheidungen gemacht. Die Erfüllung dieser Anforderungen ist im Einzelfall durch die Tatsacheninstanzen zu prüfen - rechtfertigt aber keine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Nichts anderes gilt hinsichtlich der Bestimmtheitsanforderungen an Erstattungsentscheidungen. Insoweit hat das BSG zwischenzeitlich (Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 153/10 R, juris) wie folgt ausgeführt:
"Das Bestimmtheitserfordernis als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung verlangt zum einen, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten (näher BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr 2, RdNr 13 mwN). Zum anderen muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (BVerwGE 123, 261, 283)."
Das BSG hat in seinem vorgenannten Urteil vom 7. Juli 2011 explizit ausgeführt, dass bei einer Erstattung aufgrund einer Teilaufhebung statt eines Gesamtbetrags eine Konkretisierung dieses Betrags für die einzelnen Wochen nicht erforderlich ist. Auch ist es nach Rechtsprechung des BSG nicht erforderlich, dass im Rahmen der Festsetzung der zu erstattenden Leistung nach den einzelnen Leistungsarten (insbesondere also Leistungen für Unterkunft und Heizung oder um die Regelleistung) unterschieden wird.