Bei der Direktauszahlung an den Vermieter und den Energieversorgungsträger auf der Grundlage von § 22 Abs. 7 SGB II handelt es sich um einen Realakt.
Jedenfalls nach der heute maßgeblichen, ab 01.04.2011 geltenden und auf das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuches zurückgehenden Fassung der Regelungen zur Direktauszahlung ist mit dieser, auch wenn sie gegen den Willen des Betroffenen erfolgt (§ 22 Abs. 7 S. 2 und 3 SGB II), keine als Verwaltungsakt zu qualifizierende Regelung verbunden. § 22 Abs. 7 S. 4 SGB II sieht ausdrücklich (nur noch) eine Unterrichtung des Leistungsempfängers über die Direktauszahlung vor; dabei handelt es sich aber um eine bloße Mitteilung; eine Willenserklärung, die dem Betroffenen bekanntzumachen wäre, ist dagegen nicht vorgesehen.
Sozialgericht Darmstadt, Beschluss vom 17.01.2014 - S 19 AS 6/14 ER
Leitsätze (Autor)
Eine Direktzahlung an Vermieter und Energielieferant ist daher auf die für Unterkunft und Heizung gewährten Leistungen beschränkt. Soweit darüber hinausgehende Beträge an diese fließen, sind die Zahlungen zur Tilgung des Leistungsanspruchs nicht geeignet. Der Anspruch des Berechtigten bleibt bestehen; er kann daher die (nochmalige) Zahlung (nunmehr an sich selbst) verlangen.
Anmerkung: Vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 24.10.2012, L 7 AS 692/12 B ER - Es ist umstritten, ob die Festlegung einer Direktüberweisung an den Vermieter nach § 22 Abs. 7 SGB II ein Verwaltungsakt, eine Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt oder nur ein Hinweis auf einen Realakt ist.