Wenn ein schwerbehinderter Mensch für den Schulbesuch auf die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs angewiesen ist, sind vom zuständigen Sozialhilfeträger Leistungen gemäß § 8 Eingliederungshilfe-Verordnung zu erbringen, sofern dem Antragsteller die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs aus behinderungsbedingten Gründen nicht zumutbar ist.
Antragsteller die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs aus behinderungsbedingten Gründen nicht zumutbar ist.
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. November 2013 (Az.: L 9 SO 16/11):
Entsprechendes gilt auch, wenn ein behinderter Mensch regelmäßig geradezu profihaft Sport treibt. Gerade für behinderte Personen stellt eine sportliche Betätigung eine Form der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dar und dient auch der körperlichen wie seelischen Gesundheit (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Dies führt wiederum zu einer Milderung der Folgen der Behinderung.