Keine Verpflichtung des Jobcenters zur nochmaligen Überweisung von auf ein gepfändetes Konto überwiesenen Leistungen nach dem SGB II auf ein pfändungsfreies Konto der Mutter des Leistungsbeziehers.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2014 - L 19 AS 2306/13 B ER - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Leistungen für Zeiträume vor Antragstellung können im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig nicht zugesprochen werden. Nur ausnahmsweise, wenn die Nichtgewährung der begehrten Leistung in der Vergangenheit noch in die Gegenwart fortwirkt und infolge dessen eine aktuelle Notlage besteht, kann von diesem Grundsatz eine Ausnahme gemacht werden. Gesichtspunkte, die in diesem Einzelfall ein Abweichen vom Grundsatz gebieten können, sind nicht ersichtlich.
Es bestehen (erhebliche) Zweifel am Bestehen eines Anordnungsanspruchs im Sinne eines im Hauptsacheverfahren voraussichtlich durchsetzbaren Leistungsanspruchs. Denn der Leistungsanspruch bezüglich zustehender Mehrbedarfsleistungen nach dem SGB II dürfte durch Erfüllung (entsprechend § 362 BGB) erloschen sein, weil das Jobcenter (JC) die Leistungen auf das Konto des Antragstellers überwiesen hat. Entgegen der Vorstellung des Antragstellers steht einer Erfüllungswirkung der Umstand nicht entgegen, dass eine Leistung auf ein gepfändetes Konto überwiesen wird. Weder ist es Aufgabe des JC zu prüfen, ob und in welchem Umfang Konten des Antragstellers einer Pfändung unterliegen, noch besteht gar eine Verpflichtung, Nachzahlungen dem ausschließlich vom zuständigen Vollstreckungsgericht überwachten Zugriff der Gläubiger zu entziehen.
Schon deshalb scheidet der im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Schadensersatzanspruch als Anspruchsgrundlage für das Begehren auf nochmalige Auszahlung aus. Bei diesem Schadensersatzanspruch dürfte es sich im Übrigen nach dem Vortrag des Antragstellers um einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB, Art. 34 Abs. 3 GG handeln, für den ausschließlich der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben ist (§ 17 Abs. 1 S. 2 GVG ).