Hält ein Antragsteller einen bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt für rechtswidrig, weil von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erwiesen hat, so kann von ihm verlangt werden, die fehlerhaften Tatsachen zumindest zu benennen oder neue Tatsachen, die insgesamt zu einem anderen Sachverhalt führen, vorzutragen.
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31.10.2013 - L 6 AS 230/13 B ER - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Sofern nicht ohne Weiteres erkennbar ist, welche Tatsachen, die Grundlage des früheren Verwaltungsaktes waren, unrichtig sind, können weitere Sachverhaltsermittlungen von der Verwaltung und den Gerichten nicht gefordert werden, denn trotz der in § 20 Abs. 1 SGB X und § 103 SGG vorgesehenen Amtsermittlung, sind Behörden und Gerichte nicht zu Ermittlungen ins Blaue hinein verpflichtet.