Während der Rechtshängigkeit eines Gerichtsverfahrens zur Überprüfung der Leistungsbewilligung nach § 44 SGB X ist einer neuer Antrag nach § 44 SGB X nicht möglich. Dieser kann zulässig erst gestellt werden, wenn das Gerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.11.2013 - L 16 AS 270/13