In Fällen, in denen der Grundsicherungsträger den Hilfebedürftigen mit seiner Kostensenkungsaufforderung nicht hinreichend, namentlich nicht über die als angemessen angesehene Miete aufgeklärt hat, ist an eine subjektive Unzumutbarkeit der Kostensenkung zu denken
Allerdings ist es grundsätzlich unbedeutend, wenn in der Kostensenkungsaufforderung lediglich auf eine durch den Grundsicherungsträger für angemessen erachtete Bruttowarmmiete hingewiesen wird, ohne zwischen Grundmiete, "kalten" Betriebskosten und Heizkosten zu differenzieren (vgl. BSG, Urteile vom 19.03.2008 – B 11b AS 43/06 R – Rn. 17 und vom 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R – Rn. 33, zitiert jeweils nach juris).
Gleiches gilt bezüglich der Frage, ob die Mietobergrenze, auf die der Grundsicherungsträger mit seiner Kostensenkungsaufforderung hingewiesen hat, sachlich-inhaltlich richtig ist. Denn der Streit darüber, ob die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage auszutragen, welche Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen sind (BSG, Urteil vom 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R – zitiert nach juris, Rn. 34).
Die objektiv fehlerhafte Angabe zur Höhe der Referenzmiete kann letztlich nur dann ausnahmsweise zur subjektiven Unmöglichkeit der Kostensenkung führen, wenn dadurch bewirkt wird, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige seine Suche aufgrund der unzutreffenden Angabe in wesentlichem Umfang beschränkt (BSG, Urteile vom 19.03.2008 – B 11b AS 43/06 R – Rn. 15-16 und vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – Rn. 40, zitiert jeweils nach juris).