Die Regelung in § 32 SGB II, dass bei einem Meldeversäumnis eine Absenkung des Regelbedarfs um 10 v. H. erfolgt, falls trotz schriftlicher Belehrung über die Folgen der Hilfesuchende einer Aufforderung zur Meldung ohne wichtigen Grund nicht nachkommt, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Urteil vom 18.12.2013 - L 13 AS 161/12
Leitsätze (Juris)
Der unbestimmte Rechtsbegriff des wichtigen Grundes ist ein ausreichendes Korrektiv im Hinblick auf die in der Norm zwingend vorgesehene Rechtsfolge.
Eine daneben im Gesetz nicht vorgesehene Verhältnismäßigkeitsprüfung in Fällen des irrtümlichen Übersehens des Meldetermins ist nicht erlaubt ( entgegen SG Chemnitz, Urt. v. 6.Okt. 2011 - S 21 AS 2853/11 ).