Allerdings muss dann erkennbar sein, warum die Erkrankungen und Beschwerden ein Verbleiben in der bisherigen Wohnung aus medizinischen Gründen erforderlich machen bzw. einen Umzug schlechthin ausschließen sollen (BSG, Urteil vom 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R – zitiert nach juris, Rn. 37).
Dies kann z.B. der Fall sein, weil die Wohnung mit Hilfsmitteln ausgestattet ist, die auf die spezielle gesundheitliche Situation des betreffenden Hilfebedürftigen zugeschnitten sind. Auch können andere gesundheitliche Einschränkungen etwa der Geh- und Bewegungsfähigkeit verbunden mit einem zu deren Ausgleich aufgebauten "Hilfssystem" im Umfeld dazu führen, dass die Umzugsalternative nur im eng begrenzten sozialen Umfeld zu suchen ist (BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R – zitiert nach juris, Rn. 33).