Sozialhilfeträger muss gegenüber den Erben bei der Geltendmachung der Erbenhaftung Ermessen ausüben.
BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 7/12 R
Leitsätze (Autor)
Zwar ist der Sozialhilfeträger berechtigt, bei einer Erbengemeinschaft, von jedem Miterben als Gesamtschuldner im Wege der Erbenhaftung den gesamten Forderungsbetrag geltend zu machen; insoweit ist die Erbenhaftung auch nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Erblasser bereits zum Zeitpunkt der Sozialhilfegewährung Inhaber des Vermögens war, das bei Eintritt des Erbfalls vorhanden war.
Jedoch hat der Sozialhilfeträger regelmäßig Ermessen auszuüben, welchen Gesamtschuldner und in welcher Höhe er von diesem Kostenersatz verlangt.