Abweichung vom Kopfteilprinzip bei Bedarfen für Unterkunft und Heizung Juris - Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 23.05.2013 - B 4 AS 67/12 R
Autor: Prof. Dr. Yasemin Körtek, RA'in und FA'in für Sozialrecht
Leitsatz Ist die Sanktion eines SGB II-Trägers gegen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit dem Wegfall der Leistungen für Unterkunftsaufwendungen verbunden, kann dies eine Abweichung vom "Kopfteilprinzip" und höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft an die weiteren Bedarfsgemeinschaftsmitglieder rechtfertigen.
Orientierungssatz zur Anmerkung
Bedarfsbezogene Gründe machen eine Abweichung vom Kopfteilprinzip erforderlich, wenn der Anteil eines unter 25-jährigen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung wegen wiederholter Pflichtverletzung weggefallen ist.