Leistungsbezieher hat keinen Anspruch auf Mehrbedarf für Behinderte gem. § 21 Abs. 4 SGB II bei Teilnahme an einer Maßnahme, die keinen direkten Bezug zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes erkennen lässt.
Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 22.10.2013 - L 4 AS 60/12
Leitsätze Autor)
Die "sonstige Hilfe" muss über das hinausgehen, was dem Jobcenter etwa im Rahmen des § 14 Abs. 1 SGB II als allgemeine Unterstützungsaufgabe zugewiesen ist. Da die "sonstigen Hilfen" innerhalb des § 21 Abs. 4 SGB II gleichwertig neben den Leistungen nach § 33 SGB IX aufgeführt werden, ist einerseits eine gewisse Gleichwertigkeit dieser Leistungen zu fordern. Eine sonstige Hilfe darf also qualitativ nicht hinter den Anforderungen zurückstehen, die an die konkret in § 21 Abs. 4 SGB II benannten Maßnahmen, insbesondere die Hilfen nach § 33 SGB IX zu stellen sind. Andererseits muss es sich bei den sonstigen Hilfen um andere als die nach § 33 SGB IX vorgesehenen handeln, denn ansonsten hätte es deren ausdrücklicher Benennung nebeneinander im Normtext nicht bedurft (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.3.2012 – L 2 AS 25/10).
Die Aufnahme des Begriffes der "sonstigen Hilfe" dient nach diesem Verständnis der Herstellung einer gewissen Entwicklungsoffenheit der Hilfeformen und der Möglichkeit, neue, noch nicht in den einschlägigen Vorschriften benannte Formen mit der Zuerkennung eines Mehrbedarfs zu fördern. Damit ergibt sich, dass die hier bewilligte Maßnahme der Aktivierung und beruflichen Eingliederung – so § 46 Abs. 1 Satz 1 a.E. SGB III – bereits aufgrund des Umstandes, dass auch § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX ausdrücklich solche Hilfen vorsieht, keine sonstige Hilfe im Sinne von § 21 Abs. 4 SGB II sein kann.
Anmerkung: Vgl. BSG, Urteil vom 6.4.2011 – B 4 AS 3/10 R - Ob es sich bei einer Maßnahme um eine solche zur Teilhabe am Arbeitsleben handelt, die eine Mehrbedarfsleistung nach dem SGB II auslösen kann, entscheidet sich, wenn es sich um eine regelförmige Maßnahme handelt, nach deren Inhalt und Schwerpunkt.