Schüler haben auch dann einen Anspruch auf ergänzende Lernförderung , wenn sie zwar im Fach Deutsch die Schulnote 3 erhalten haben, im Bereich der Rechtschreibung aber nur über ein unterdurchschnittliches Leistungsvermögen verfügen.
Nicht zu folgen ist der Auffassung des Jobcenters, die Lernförderung hinsichtlich der Rechtschreibschwäche sei nicht mehr von § 28 Abs. 5 SGB II gedeckt , da hierfür eine besonders intensive, andauernde Förderung notwendig sei.
Außerdem müsse nach Auffassung des Jobcenters die Versetzung durch die Lernschwäche der Kinder gefährdet sein, um einen Anspruch auf die Lernförderung zu haben.
Die Hauptschule stärkt nach dem niedersächsischen Schulgesetz (§ 9 Abs.1 NSchG) unter anderem elementare Kulturtechniken, zu denen auch Fertigkeiten wie Lesen und Schreiben gehören. Daher können Schülerinnen und Schüler nach § 28 Abs. 5 SGB II auch dann einen Anspruch auf schulische Angebote ergänzende Lernförderung haben, wenn sie in dem Fach Deutsch zwar die Schulnote 3 haben, die Rechtschreibfähigkeiten aber unterdurchschnittlich sind.
Gerade die Fähigkeit zu Schreiben wirkt sich auf die Leistung in allen Schulfächern und vor allem in wesentlichen Lebensbereichen aus. Dies gilt besonders auch für die Erlangung eines Ausbildungsplatzes, die weitere Entwicklung im Beruf und damit die Fähigkeit, später seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können.