Der Einsatz eines Integrationshelfers in einer Förderschule stellt eine durch den Sozialhilfeträger zu erbringende Leistung der Eingliederungshilfe zur Ermöglichung oder Erleichterung des Schulbesuches dar.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Einem Kostenerstattungsanspruch der Klägerin § 2 Abs 1 SGB XII (sog. Nachranggrundsatz) steht dem nicht entgegen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R ).