in Widerspruch hat daher automatisch gemäß § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung (ebenso LSG Hessen, Beschluss vom 16.01.2012, L 6 AS 570/11 B ER). Diese kraft Gesetzes bestehende aufschiebende Wirkung ist durch einen deklaratorischen Beschluss analog § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG festzustellen, da die Behörde diese bestreitet (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 15).
Für die bis zum 31.03.2011 geltende Fassung von § 39 SGB II hat der erkennende Senat den Sofortvollzug einer Entziehung nach § 66 SGB I bejaht, weil in der damaligen Fassung von § 39 Nr. 1 SGB II auch Verwaltungsakte erfasst waren, die "Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ... herabsetzten". Unter diesen weiten Begriff fiel auch die Entziehung von Leistungen (BayLSG, Beschluss vom 11.04.2011, L 7 AS 214/11 B ER).
In der ab 01.04.2011 geltenden Fassung (Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011, BGBl I, S. 453) wurde die Herabsetzung gestrichen und die Wendung "die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt" eingefügt. Diese Wendung bezieht sich nach dem Wortlaut und ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/3404, S. 114) auf Sanktionen nach §§ 31 ff SGB II. Damit enthält die abschließende Aufzählung in § 39 Nr. 1 SGB II nunmehr nur noch präzise Fachbegriffe des Verwaltungsverfahrensrechts, ohne die Entziehung nach § 66 SGB I zu erfassen. Eine erweiternde Auslegung des § 39 Nr. 1 SGB II ist angesichts des Ausnahmecharakters dieser Vorschrift nicht möglich.
Ein Entziehungsbescheid eines Jobcenters wird auch nicht von § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG erfasst, weil dort nur der Sofortvollzug von Entziehungsbescheiden der Bundesagentur für Arbeit angeordnet wird. Das Sozialgerichtsgesetz unterscheidet auch sonst die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit und die Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende, vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 4 und 4a SGG (Keller, a.a.O., § 86a Rn. 14).