Die Höhe der Verfahrensgebühr ist bei einer Untätigkeitsklage im Regelfall in Höhe der halben Mittelgebühr angemessen vergütet.
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13.01.2014 - L 2 AS 250/13 B - rechtskräftig
Leitsätze ( Juris)
Eine (fiktive) Terminsgebühr nach der RVG-VV Nr. 3106 entsteht im Falle einer Untätigkeitsklage nur dann, wenn der Leistungsträger den begehrten Bescheid erlässt, der Rechtsstreit daraufhin für erledigt erklärt wird und zuvor bei Klageerhebung die Frist des § 88 SGG abgelaufen und kein zureichender Grund für eine verspätete Entscheidung des Leistungsträgers vorhanden war.