Samstag, 26. November 2011 Stromkosten dürfen nicht vom Hartz-IV-Satz abgezogen werden - Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts stärkt Rechte von Hartz - IV - Empfängern Zahlen Hartz-IV-Empfänger eine Miete, mit der auch die Stromkosten pauschal abgegolten sind, darf das Jobcenter diese Kosten nicht aus der Arbeitslosengeld-II-Leistung herausrechnen.
Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Donnerstag, 24. November 2011, verkündeten Grundsatzurteil entschieden (Az.: B 14 AS 151/10 R).
Das Jobcenter zahlte zwar die sehr günstigen Unterkunftskosten. Vom Arbeitslosengeld II zog es aber pauschal 28 Euro für die Stromkosten ab. Denn in der Regelleistung seien bereits Haushaltsenergiekosten wie Strom enthalten. Würden einerseits die Unterkunftskosten inklusive Strom bezahlt und andererseits die volle Arbeitslosengeld-II-Regelleistung, erhalte der Arbeitslose eine „systemwidrige“ Doppelzahlung, so die Behörde.
Warum das Jobcenter gerade 28 Euro für die Stromkosten veranschlagte, konnte es nicht sagen. Im Arbeitslosengeld-II-Satz sind für Haushaltsenergie nur rund 20 Euro monatlich veranschlagt.
Für den Strombedarf 29.92 € 7% vom Regelsatz für einen Singlehaushalt stehen Monatlich zur Verfügung!!!
Wenn mehr Geld einbehalten wird ist dies nicht rechtens wie man aus dem Urteil hier erkennen kann der Bedarf für Strom kann nie vom Regelsatz alleine bezahlt werden.
Für Singlehaushalte ohne Nebeneinkünfte entstehen immer wieder Stromrechnungen die vom Jobcenter bezahlt werden müssen.
Lösung Darlehen nach § 42 a SGB II beim Jobcenter für den Strombedarf beantragen .
Nach der Bewilligung sofort schriftlich einen Widerspruch einreichen damit nicht Monatlich vom Regelsatz das Darlehen einbehalten werden darf.
Mit Empfangsbestätigung auf der Kopie des Widerspruchs oder Fax ein Fax hat Beweiskraft (Sendebericht)
Widerspruch bei Darlehen nach § 42 a SGB II hat aufschiebende Wirkung!!
Dann warten ob am nächsten Monat nicht 10 % also 37,40 € einbehalten wurde.
Dann mit Kontoauszug und dem Widerspruchsschreiben zum Amtsgericht und einen Rechtsberatungshilfeschein holen und einen Rechtsanwalt für Sozialrecht aufsuchen der soll einen Ea. beim Sozialgericht erwirken und die Kosten dem Jobcenter auferlegen
Ein gegen die gemäß § 42a Abs. 2 SGB II verfügte Aufrechnung erhobener Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 8. Februar 2012 , - S 14 AS 595/12 ER -, bisher nicht veröffentlicht