Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 22.01.2014 - S 19 AS 5107/13 ER Leitsätze ( Autor) Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend zu klären ist die Frage, ob der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II (Leistungsausschluss, wenn sich das Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt) zu Lasten der Antragsteller eingreift (vgl. auch: SG Dortmund, Beschluss vom 28.02.2012 – S 5 AS 367/12 ER und hierzu LSG NRW, Beschluss vom 22.03.2012 – L 2 AS 485/12 B ER -). Ist lediglich die fristlose Kündigung der Wohnung ausgesprochen, aber Räumungsklage noch nicht erhoben, so fehlt es am erforderlichen Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbaren eiligen Regelungsbedürfnisses zur Bewilligung von Kosten der Unterkunft bzw. Übernahme von Mietschulden durch Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil gegenwärtig weder Wohnungs- noch Obdachlosigkeit droht (vgl. LSG NRW, Beschlüsse v. 04.09.2009 - L 12 B 69/09 AS ER ). Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb...rds=&sensitive= Anmerkung: Vgl. dazu: Eilentscheidung: Arbeitslosengeld II für spanische Familie Zweifel an der Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses für Ausländer, die sich zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, mit dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union rechtfertigen im Rahmen einer Folgenabwägung die vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld II. Hier geht es zur Pressemitteilung des SG Dortmund vom 06.02.2014 : http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb...rds=&sensitive=