Bestimmtheit eines Überprüfungsantrages - Erstmalige Konkretisierung eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB 10 im Klageverfahren - Nichtbenennung konkreter Verwaltungsakte mit Datum - Nichtdarlegung der Rechtswidrigkeitsgründe
BSG, Urteil vom 13.02.2014 - B 4 AS 22/13
Leitsätze ( Autor) Global gestellter Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X muss vom Jobcenter nicht beschieden werden.
Schon nach dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X soll die Rücknahme eines aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen rechtswidrigen Bescheides nur "im Einzelfall" erfolgen. Eine inhaltliche Prüfpflicht des Sozialleistungsträgers wird daher regelmäßig nicht ausgelöst, wenn das Verhaltungshandeln - wie hier - insgesamt ohne jegliche Differenzierung und Gründe zur Überprüfung gestellt wird und der Sozialleistungsträger "den Einzelfall" objektiv nicht ermitteln kann.
Ein "Einzelfall" ist zu bejahen, wenn entweder eine bestimmte Fragestellung tatsächlicher oder rechtlicher Natur oder eine konkrete Verwaltungsentscheidung benannt wird.