Das SGB II enthält keine Anspruchsgrundlage für die von dem Antragsteller verlangte Kostenübernahme für die Anschaffung von Anzug und Hemd für die Jugendweihefeier.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.11.2013 - L 5 AS 175/12 - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Anschaffung von Anzug und Hemd kommt eine Leistungsgewährung nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II a. F. im Rahmen einer Erstausstattung für Bekleidung nicht in Betracht.
Es ist auch nicht erkennbar, dass eine Teilnahme an der Jugendweihefeier in Alltagskleidung, d.h. ohne das Tragen eines gesondert für diesen Zweck angeschafften Anzugs, einen Verstoß gegen die Menschenwürde Sinne von Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 GG bedeutet hätte.
Auch ein Anspruch aus § 73 SGB XII gegen den zuständigen Sozialhilfeträger scheidet hier aus.
Zwar fällt die Teilnahme an einer Jugendweiheveranstaltung in den Schutzbereich von Art. 4 GG. Jedoch ist die dort geregelte Religionsausübungsfreiheit nicht in ihrem Kern tangiert (so auch: Bayerisches LSG, Urteil vom 23. April 2009, L 11 AS 125/08 zu den Kosten einer Familienfeier in einem Gasthaus anlässlich der Erstkommunion).
Die hilfsweise geforderte Anrechnung der aufgewendeten Kosten auf das den Hilfebedarf mindernde Kindergeld scheidet ebenfalls aus, denn es dient der Existenzsicherung des Kindes. Um diesen Zweck nicht zu verfehlen, darf nicht zugleich vor dem Einsatz zur Bedarfsdeckung ein Teil herausgerechnet werden (BSG Urteil vom 10. Mai 2011, B 4 AS 11/10 R ).