Die ab 01.01.2011 anzuwendenden Regelbedarfe werden durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) vom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453 ff) festgelegt. Gerichte sind an das Gesetz gebunden (Art 20 Abs 3, Art 97 Abs 1 Grundgesetz - GG -).
Bei einem Konflikt zwischen einem einfachen Gesetz und Verfassung kann sich ein Gericht nicht über das Gesetz stellen, es kann das Gesetz nur gemäß Art 100 Abs 1 GG dem BVerfG vorlegen. Dies aber kommt nur dann in Betracht, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit des einfaches Gesetzes überzeugt ist (Jarass/Pieroth, GG, Art 100 Rdnr 10).
Für eine Verfassungswidrigkeit des neuen Regelbedarfsgesetzes gibt es nach Auffassung des Senates keine Anhaltspunkte (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 12.10.2011 - L 11 AS 686/11 B PKH - sowie vom 08.02.2012 - L 11 AS 49/12 B PKH - mwN).
Wie sich aus der Begründung des Regelbedarfs- und Ermittlungsgesetzes (BT-Drucks 17/3404 S. 42 ff) ergibt, hat sich der Gesetzgeber sehr genau an die Vorgaben der Urteile des BVerfG gehalten. Dieses hat dem Gesetzgeber auferlegt, die zur Bestimmung des Existenzminimums im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offen zu legen (vgl. dazu auch LSG Baden Württemberg, Urteil vom 10.06.2011 - L 12 AS 1077/11 -), die erforderlichen Wertungen hat der parlamentarische Gesetzgeber vorzunehmen. Die materielle Kontrolle des Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers beschränkt sich daher darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (LSG Baden Württemberg aaO).
Der vom Gesetzgeber festgelegte Regelbedarf von 364,00 EUR kann zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums eines Alleinstehenden nicht als evident unzureichend angesehen werden. Der Gesetzgeber hat sich zur Festlegung des Regelbedarfes des Statistikmodells bedient. Dies ist vom BVerfG ebenso wenig beanstandet worden wie die Tatsache, dass die in den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfassten Ausgaben nicht vollständig, sondern als regelleistungsrelevanter Verbrauch nur zu einem bestimmten Prozentsatz (oder auch gar nicht) in die Bemessung der Regelleistung einfließen.
Allerdings muss der jeweilige Abschlag sachlich gerechtfertigt sein. Die wertende Entscheidung, welche Ausgaben zum Existenzminimum zählen, hat der Gesetzgeber sachgerecht und vertretbar zu treffen. Kürzungen von Positionen und Teilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bedürfen zu ihrer Rechtfertigung einer entsprechenden Grundlage. Der Gesetzgeber darf Ausgaben, welche die Referenzgruppe tätigt, nur dann als nicht relevant einstufen, wenn feststeht, dass sie anderweitig gedeckt werden oder zur Sicherung des Existenzminimums nicht notwendig sind (vgl. LSG Baden Württemberg aaO).
Die Verbrauchsausgaben u.a. für alkoholische Getränke z.B. durfte der Gesetzgeber vertretbar nicht dem physischen Existenzminimum zurechnen, da alkoholische Getränke Drogen darstellen und nicht zum unablässigen Grundbedarf gehören. Zum Ausgleich der mit dem alkoholischen Getränken verbundenen Flüssigkeitsmenge hat der Gesetzgeber diese durch alkoholfreie Getränke ersetzt und die entsprechenden Verbrauchsausgaben für Mineralwasser in Höhe von 2,99 EUR berücksichtigt (BT-Drucks 17/3404 S. 53; vgl. hierzu auch LSG Baden Württemberg aaO). Einen Teilhabeaspekt durch den Genuss von alkoholischen Getränken kann der Senat nicht erkennen (so aber SG Berlin aaO RdNr 114).
Auch die Auswahl der Vergleichsgruppe hat der Gesetzgeber zutreffend vorgenommen, die Auswahl einer anderen Vergleichsgruppe diesbezüglich mag - dem Kläger bzw dem SG Berlin - als sinnvoll erscheinen, jedoch hat der Gesetzgeber diesbezüglich einen Gestaltungsspielraum. Bei der Auswahl der Referenzgruppe hat der Gesetzgeber lediglich Zirkelschlüsse zu vermeiden. Dieses vom BVerfG ihm aufgelegte Gebot hat er beachtet. Er hat Haushalte, deren Nettoeinkommen unter dem Niveau der Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII liegen, nicht in die Referenzgruppe aufgenommen. Im Übrigen ist es allein die Entscheidung des Gesetzgebers, ob er auch diejenigen Haushalte aus der Referenzgruppe herausnehmen will, die über ein - wenn auch geringes - zusätzliches Einkommen verfügen.
Wie Fälle "verdeckte Armut" entsprechend berücksichtigt werden sollten, ist dem Senat derzeit nicht nachvollziehbar, wobei der Gesetzgeber jedoch beabsichtigt, die Abgrenzung der Referenzhaushalte weiter zu entwickeln (vgl. zum Ganzen u.a. LSG Baden Württemberg, Urteil vom 21.10.2011 - L 12 AS 3445/11 -; Mogwitz in ZFSH SGB 2011, 323 ff; Groth in NZS 2011, 571 ff).
Auch die Ausführungen im Urteil des SG Berlin, der Finanzbedarf für langlebige Gebrauchsgüter sei nicht zutreffend ermittelt worden, kann nicht durchgreifen. Vielmehr haben 4 Gruppen jeweils über ein Quartal, insgesamt also kontinuierlich über 1 Jahr lang, ihre Verbrauchsausgaben in einem Haushaltsbuch aufgezeichnet, (vgl. Mogwitz aaO). Es erschließt sich dem Senat nicht, weshalb hierdurch die Ausgaben für langlebige Gebrauchsgüter nicht berücksichtigt sein sollten.
Von Bayern ist nichts anderes zu erwarten die Masse der anderen Sozialgerichte im Bezug auf den neuen Regelsatz wird ihnen in der Zukunft schön den Kopf .waschen