Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung in Dresden - Noch kein schlüssiges Konzept
> Der 7. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat mit Beschluss vom 29. Mai 2012 (Az. L 7 AS 24/12 B ER), der den Beteiligten heute bekannt gegeben wurde, entschieden, in welcher Höhe vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache in Dresden Kosten der Unterkunft zu gewähren sind.
> Die Antragsteller beziehen laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie bewohnen zu zweit eine unangemessen große Wohnung, für die sie 620,00 EUR monatlich Miete einschließlich Nebenkostenabschlag zahlen. Im Streit steht – neben einigen Besonderheiten des konkreten Einzelfalls –, ob der vom Jobcenter angenommene Bedarf für Unterkunft nach dem Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011 rechtmäßig ist. Der Beschluss beruht auf den vom Institut Wohnen und Umwelt in Darmstadt (IWU) im Gutachten vom 24.10.2011 ermittelten Richtwerten für Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft und Heizung für die Landeshauptstadt Dresden. Das Sozialgericht Dresden hatte den Mittelwert der vom IWU auf Grundlage der Daten des Mietspiegels Dresden 2010 ermittelten Mietpreise aller Wohnungen in Dresden angewandt.
> Dieses Vorgehen hat der Senat im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen bestätigt, wenn auch ein anderer (statistisch ermittelter) Wert aus derselben Tabelle des IWU-Gutachtens zugrunde gelegt wurde.
> In seinem Beschluss hat der Senat im Beschwerdeverfahren zum vorläufigen Rechtschutzverfahren zum Einen entschieden, dass die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz vom 7. Juni 2012 zur Regelung von Wohnflächenhöchstgrenzen für die Kommunen gilt. Danach darf für Zwei-Personen-Haushalte, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, die Wohnung maximal 60 m2 groß sein.
> Zum Anderen hat der Senat sich mit dem IWU-Gutachten vom 24.10.2011 auseinandergesetzt, eigene und Kritikpunkte des Sozialgerichts Dresden behandelt sowie vorläufig festgestellt, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend geprüft werden kann, ob dem Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011 ein sog. schlüssiges Konzept zur Ermittlung des angemessenen Bedarfs für Unterkunft zugrunde liegt, wie es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gefordert wird. Erst im Rahmen einer Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren können die Kritikpunkte erläutert, vom Jobcenter evtl. ausgeräumt und im Ergebnis das Gutachten so nachgebessert werden, dass ein den Vorgaben der Rechtsprechung entsprechendes schlüssiges Konzept festgestellt werden kann.
> Der Beschluss ist unanfechtbar. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelte, ist die Rechtskraftwirkung begrenzt: die Entscheidung gilt nur vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, vermutlich im Rahmen eines Berufungsverfahrens beim Sächsischen Landessozialgericht. > > > Az.: SächsLSG, Beschluss vom 29.5.2012 – L 7 AS 24/12 B ER > Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 23.12.2011 – > S 29 AS 7319/11 ER
S.a.: juris - Kosten der Unterkunft und Heizung in Dresden angemessen?