LSG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 18.11.2011, Az. L 4 P 18/09
Hartz IV-Empfänger erhalten volle Zeitaufwandsentschädigung Wie am Mittwoch bekannt wurde, entschied das LSG Sachsen-Anhalt, dass Hartz IV-Empfängern eine Zeitaufwandsentschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung in voller Höhe zusteht, wenn sie als Zeugen vor Gericht erscheinen. Für die Entschädigung komme es nur darauf an, dass man den Haushalt führt und nicht erwerbstätig ist.
Das LSG Halle (Saale) hat sich mit der Höhe der Entschädigung eines arbeitslosen Hartz IV-Beziehers für einen zweistündigen Gerichtstermin befasst.
Der arbeitslose Hartz IV-Bezieher (Kläger) musste zu einem zweistündigen Gerichtstermin kommen. Sein persönliches Erscheinen war angeordnet worden. Der Kläger führte den Haushalt für Lebensgefährten und Mutter. Zunächst wurde eine Zeitaufwandsentschädigung von drei Euro/Stunde festgelegt, weil der Kläger keine Einkünfte habe. Das war ihm zu wenig.
Das LSG Halle (Saale) hat daraufhin den Stundensatz auf 12 Euro erhöht.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts kommt es nach dem Gesetz nur darauf an, dass man den Haushalt führt und nicht erwerbstätig ist. Daran ändere der Bezug von Erwerbsersatzeinkommen nichts. Berufstätige Kläger mit geringem Einkommen könnten allerdings benachteiligt sein, wenn sie einen geringeren Bruttolohn erhielten.
Weitere Informationen:
§ 191 SGG Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; ...
§ 21 JVEG, Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 12 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. …
§ 22 JVEG, Entschädigung für Verdienstausfall Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 17 Euro beträgt. …
LSG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 18.11.2011, Az. L 4 P 18/09 .