Gemäß § 12 Abs 1 SGB II (in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 19. November 2004 - BGBl I 2902) sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Eigenheim des Klägers zu 2) nicht als verwertbares Vermögen anzusehen ist, weil es zum Schonvermögen nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II zählt.
Danach ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung.
Bei dem Begriff der angemessenen Größe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, jeweils RdNr 14). Das BSG hat für Eigentumswohnungen in Anlehnung an § 39 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 3 iVm Abs 2 des II. Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG, BGBl I 1994, 2137) bei einer Belegung der Wohnung mit zwei Personen typisierend die Grenze auf 80 qm festgesetzt (BSG, aaO, jeweils RdNr 22).
Dieser Grenzwert kann allerdings nicht als quasi normative Größe herangezogen werden, es bleibt vielmehr Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche Bedarfslagen im Einzelfall. Er orientiert sich am Durchschnittsfall und bedarf je nach den Umständen des Einzelfalles einer Anpassung nach oben, ggf aber auch nach unten (BSG, aaO, jeweils RdNr 22).
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Diese für Eigentumswohnungen gezogene Grenze kann aber nicht ohne weiteres für Hauseigentum übernommen werden. Der Senat hält vielmehr ein Haus mit einer Wohnfläche von 91,89 qm noch für angemessen iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II. Eine schematische Übertragung des für Eigentumswohnungen entwickelten Wertes würde den anders gelagerten tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht. Hauseigentum überschreitet in aller Regel eine Wohnfläche von 80 qm.
Der Eigentumsschutz des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II, der gerade an erster Stelle das selbst genutzte Hausgrundstück nennt, würde in diesem Punkt weitgehend leer laufen. Die enge Grenzziehung würde auch dem Willen des Gesetzgebers nicht entsprechen, der mit § 12 SGB II die Berücksichtigung von Vermögen im Wesentlichen wie im bisherigen Recht der Arbeitslosenhilfe regeln wollte (BT-Drucks 15/1516 S 53).
Dort wurde aber ein Familienheim in Anlehnung an die Vorschriften des II. WoBauG mit einer Größe von 130 qm als angemessen angesehen (BSG SozR 4-4300 § 193 Nr 10 RdNr 24). Selbst wenn man bei dieser Beurteilung von einem 4-Personen-Haushalt ausgeht und bei einer geringeren Bewohnerzahl die Wohnfläche entsprechend reduziert, würde eine angemessene Wohnfläche für zwei Personen von 90 qm hier nur geringfügig überschritten werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in die Wohnfläche eines Hauses ganz oder teilweise auch Flächen wie etwa Hausflure eingerechnet werden, die bei Eigentums- und Mietwohnungen nicht in die Berechnung einfließen (vgl § 2 Abs 1 Satz 1 Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl I 2346)).
Dementsprechend setzte auch § 39 II. WoBauG die Wohnflächengrenze für die Förderungsfähigkeit eigengenutzter Eigentumswohnungen bei 120 qm, bei Familienheimen aber bei 130 qm an. Der Senat hält es daher bei typisierender Betrachtung für gerechtfertigt, angesichts der im Regelfall bestehenden baulichen Besonderheiten eines Hauses, die angemessene Größe gegenüber der Eigentumswohnung zu erhöhen.
Zitat: Aufwendungen für die Kredittilgung (BVerwG 28.7.1989 – Buchholz 436.0 §?77 BSHG Nr.?10) oder aus Anlass des Erwerbs vereinbarte Leibrenten (BVerwG 24.4.1975 – V C 61.73 – E 48, 182) hatte die ältere Rechtsprechung (BSG 7.11.2006 – B 7?b AS 8/06 R – FEVS 58, 259; s.a. LSG BW 2.9.2005 – L 8 AS 1995/05; LSG SN 15.9.2005 – L 3 B 44/05 AS-ER; LSG BY 21.4.2006 – L 7 AS 1/05) auch dann nicht berücksichtigen wollen, wenn die Aufwendungen selbst bei Berücksichtigung dieser Kosten hinter den für eine angemietete Unterkunft angemessenen Aufwendungen zurückbleiben.
Bei angemessenen Gesamtkosten überzeugt diese aus dem Grundsatz hergeleitete Beschränkung, dass Vermögensbildung nicht Aufgabe der Grundsicherung sei, zumindest in den Fällen nicht, in denen die Tilgungs- oder Leibrentenleistungen vertraglich geschuldet, für den Erhalt der Unterkunft geboten und der Höhe nach angemessen sind (s.a. SG Detmold 16.2.2006 – S 8 AS 37/05 – info also 2006, 123 [mit zust. Anm. Drifthaus NZS 2006, 642]; LSG NW 16.10.2006 – L 20 AS 39/06 – ASR 2007, 73).
Der Ausschluss wirft Gleichheitsprobleme in Bezug auf die in Mietwohnungen lebenden Leistungsberechtigten auf, die über ihre Mietzahlungen zur Vermögensbildung der Vermieter beitragen, und vernachlässigt bei einer ökonomischen Betrachtung auch nicht unmittelbar aufwendungsauslösenden Vermögensverbrauch (kalkulatorische Abschreibung; Abnutzung ohne unmittelbaren Erhaltungsaufwand) durch die Eigennutzung als Unterkunft.
Bei drohendem Verlust des Eigenheims ist es zwar geboten, aber zur Lösung des Gleichheitsproblems nicht hinreichend, auf Tilgungszahlungen bis zur Angemessenheitsgrenze nach Abs.?8 zinsfrei (OVG NI 28.4.1999 – 4 L 2827/98; LSG MV 10.4.2008 – L 8 B 229/07) darlehensweise Leistungen zu gewähren, um dem Leistungsberechtigten zu ermöglichen, das selbstgenutzte Eigenheim zu erhalten (BVerwG 5.10.1972 – V C 50.71 – E 41, 22; 24.4.1975 – V C 61.73 – E 48, 182).
Das BSG (18.6.2008 – B 14/11?b AS 67/06 R – NDV-RD 2009, 14; s.a. Groth jurisPR-SozR 4/2009 Anm.?1) hat inzwischen zu Recht die Übernahme der gesamten Finanzierungskosten bis zur Höhe der abstrakt angemessenen Kosten einer Mietwohnung in Betracht gezogen, beschränkt dies aber auf Ausnahmefälle (BSG 7.7.2011 – B 14 AS 79/10 R).
Als inkonsequent abzulehnen ist die Einschränkung, dass der Leistungsberechtigte ohne (gegebenenfalls anteilige) Übernahme von Tilgungsraten gezwungen wäre, seine Wohnung aufzugeben, und er alles unternommen haben muss, um die Tilgungskosten während des Leistungsbezuges so niedrig wie möglich zu halten (z.B. Tilgungsaussetzung oder ?streckung).
Sie widerspricht der vom BSG vorgenommenen Gleichstellung der Haus- bzw. Wohnungseigentümer mit Mietern und vernachlässigt weiterhin den kalkulatorischen Wertverzehr.
Bei der Höhe nach angemessenen Aufwendungen sind daher die monatlichen Tilgungsraten zur Zahlung eines zinslos gestundeten Kaufpreises für ein selbstgenutztes Familieneigenheim, bei dem das Eigentum am Grundstück der vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehalten ist, als Unterkunftskosten zu berücksichtigen (LSG SN 5.5.2011 – L 2 AS 803/09).
Berlit in Münder, Sozialgesetzbuch II 4. Auflage 2011, § 22 Rn 39
Zu den Nebenkosten
Zitat: Bei selbstgenutzten Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, die nach §?12 Abs.?3 Nr.?4 nicht als Vermögen zu verwerten sind, gehören zu den tatsächlichen Aufwendungen jedenfalls die in §?7 Abs.?2 Nr.?1 bis 5 VO zu §?82 SGB?XII genannten Ausgaben (BSG 15.4.2008 – B 14/7?b AS 34/06 R – FEVS 60, 241), insbesondere für Schuldzinsen (BVerwG 7.5.1987 – 5 C 36.85 – E 77, 232, 235?f.; LSG BE-BB 9.5.2006 – L 10 AS 102/06), und zwar auch für die Finanzierung vor Eintritt in den Leistungsbezug durchgeführter Modernisierungsarbeiten (LSG ST 21.10.2008 – L 2 B 342/07 AS ER; 26.8.2010 – L 5 AS 113/07). Instandsetzungs- und Erhaltungsaufwendungen sind nunmehr in Abs.?2 geregelt.
Zu den Neben- und Betriebskosten, die die „Bewohnbarkeit“ der Unterkunft herstellen oder aufrecht erhalten, rechnen u.a. Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen (BSG 3.3.2009 – B 4 AS 38/08 R – SozR 4-4200 §?22 Nr.?17; LSG NW 23.8.2010 – L 19 (20) AS 47/09); dies kann auch einmalige Kosten umfassen (LSG NW 25.2.2010 – L 7 AS 47/09 – [Abgabe für die Erneuerung und Ausbesserung der Kanalanschlüsse]). Übernahmefähig ist auch die Nutzungsentschädigung, die der Eigentümer eines Hauses für die Nutzung seines Eigentums an den Verkäufer zahlt, weil und solange er zur Zahlung des Kaufpreises nicht in der Lage ist (LSG SL 13.4.2010 – L 9 AS 18/09). a. a. O. Rn 38
Zur Größe des Eigentums. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 2/05 R entschieden, dass für eine Einzelperson einen Wohnfläche von 80 qm angemessen ist. Entsprechend gilt für 2 Personen ca 100 -110 qm. Also müssen auch die Nebenkosten für diese Größe übernommen werden
Meist beruft sich das Jobcenter auf ein völlig veraltetes Urteil. In diesem Fall dann einen Rechtsanwalt kontaktieren.