Das LSG Hessen hatte darüber zu befinden, ob einem Ausländer Leistungen nach dem SGB II zu stehen, dem die Aufenthaltserlaubnis entzogen werden sollte. Die dieser Entscheidung zu Grunde liegende Verfügung war jedoch mit Widerspruch angegriffen. Daher stand jedenfalls dem Ausländer sein Recht auf Freizügigkeit nach § 2 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU bis zur rechtskräftigen Entscheidung über sein Aufenthaltsrecht zu.
§ 7 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 SGB II scheidet als Ausschlussnorm wegen des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 aus.
HES · Sozialgericht Frankfurt 29. Kammer Beschluss Format HTM PDF RTF XML 1. Instanz Sozialgericht Frankfurt S 29 AS 486/12 ER 19.04.2012 2. Instanz Hessisches Landessozialgericht L 7 AS 288/12 B ER 3. Instanz Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende Entscheidung 1. D. Ag. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig für den Zeitraum 01.04.2012 - 30.07.2012 dem Ast. laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bewilligen.
2. D. Ag. hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten d. Ast. zu erstatten.
3. D. Ast. wird unter Beiordnung der Rechtsanwältin B., B-Stadt, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung mit Wirkung seit dem 29.03.2012 bewilligt.
Gründe:
Der Widerspruch des Ast. gegen die Verfügung des Ausländeramtes vom 23.08.2011 (Verwaltungsakte Bl. 258) hat aufschiebende Wirkung im Hinblick auf das Aufenthaltsrecht des Ast. im Bundesgebiet. Solange geht das Gericht davon aus, dass dem Ast. ein Freizügigkeitsrecht i.S.d. § 2 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU zur Seite steht.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB 2 scheidet als Ausschlussnorm wegen des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 aus.
Welche rechtliche Wirkung der Vorbehalt der Bundesregierung vom 19.12.2011 (Bekanntmachung vom 31.01.2012 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2012, S. 144) hat, kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht endgültig geklärt werden, jedenfalls nicht zu Lasten des Ast.