Bayerisches Landessozialgericht , Beschluss vom 27.04.2012, - L 7 AS 241/12 B ER -
Weil aktuell nur Heizkostenspiegel vergangener Jahre vorliegen, können nur abgelaufene Abrechungsjahre der Angemessenheitsprüfung unterzogen werden und darauf aufbauend eine Aufforderung zur Kostensenkung für aktuelle Abrechnungszeiträume erteilt werden.
Wenn nach Übernahme erheblicher Heizkosten das Heizmaterial aktuell zur Neige geht (hier im Februar Heizöl für ein Einfamilienhaus), kann die Behörde analog § 22 Abs. 8 SGB II ein Darlehen anbieten. Gegebenfalls, insbesondere wenn Anhaltspunkte für einen höheren Leistungsanspruch bestehen (z.B. Witterung, Heizstoffpreise) ist auch eine vorläufige Leistung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Nr. 1 SGB III oder ein Vorschuss nach § 42 SGB I denkbar.
Ein Verwaltungsakt zur Aufrechung eines Darlehens mit der laufenden Leistung nach § 42a Abs. 2 SGB II fällt nicht unter § 39 Nr. 1 SGB II. Widerpruch und Klage gegen diesen Verwaltungsakt haben aufschiebende Wirkung.