Seit 01.01.2012 wurde der Pfändungsschutz für Sozialleistungen dahingehend eingeschränkt, dass diese nur auf einen Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geschützt. Banken sind verpflichtet, sogenannte Guthabenkonten auf Antrag des Kunden in ein P-Konto umzuwandeln.
Banken sahen darin eine gute Gelegenheit, den ohnehin verschuldeten Bankkunden mit Extragebühren zu belohnen. Dies untersagte das OLG Bremen der Sparkasse Bremen.