In seinem Aufsatz mit dem sperrigen Titel "Empirische Aspekte bei der Bestimmung von Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft" setzt sich Christina v. Mallotki mit der Rechtsprechung, insbesondere auch des Bundessozialgerichtes, zur abstrakten Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II auseinander.
Dabei schärft er den Blick auf die Preise für neuvermieteten Wohnraum und die Anzahl der der Kostensenkungsaufforderungen. Er kommt zu dem Schluss, dass eine ausreichende Anzahl freier Wohnungen zu dem als angemessen ermittelten Preis vorhanden sein muss.
Dieser Anforderung wird die Entscheidung des Bundessozialgericht vom 13.04.2011 (BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R Rn 30) nicht gerecht. In dieser Entscheidung geht das BSG davon aus, dass bei Anwendung eines gewichteten Mittelwertes ausreichend freier Wohnraum vorhanden ist. Diese simple Schlussfolgerung wird von Malottki eindeutig wiederlegt.
aufwendungenverordnung darf der Mietpreis höchstens 4,91 Euro für ein- und zwei Personen-Haushalte betragen. Zu diesen Preisen sind allenfalls ca. 1.200 freie Wohnungen auf dem Markt verfügbar. Denen gegenüber stehen mehr als 60.000 Kostensenkungsaufforderungen der Jobcenter gegenüber Hartz IV Empfängern.