1. Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 04.06.2012,- S 4 AS 1956/12 ER -
Gesamtpendelzeiten von arbeitstäglich unter 2,5 Stunden zur Erreichung eines Vollzeitarbeitsplatzes sind Hilfsbedürftigen zumutbar und damit kein wichtiger Grund zur Ausschlagung eines Arbeitsangebots (Absenkung Alg II).
2. Sozialgericht Karlsruhe,Urteil vom 24.05.2012,- S 4 AS 2005/11 - Einarmigen Personen mit Verletzung der verbliebenen rechten Hand steht regelmäßig ein wichtiger Grund i. S. v. § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II zur Seite .
Anmerkung: Wichtige Gründe im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II können alle Umstände des Einzelfalls sein, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Hilfebedürftigen in Abwägung mit etwa entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit das Verhalten des Hilfebedürftigen rechtfertigen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 09. November 2010, B 4 AS 27/10 R, JURIS).
Ob dies der Fall ist, unterliegt als unbestimmtem Rechtsbegriff ohne einen Beurteilungsspielraum des Leistungsträgers in vollem Umfang von Amts wegen der gerichtlichen Kontrolle. Die dem Leistungsberechtigten auferlegte Nachweispflicht setzt nicht voraus, dass der Leistungsberechtigte einen objektiv vorliegenden wichtigen Grund als solchen erkennt und sein Verhalten hiernach ausgerichtet hat. Bei der Kasuistik wichtiger Gründe im Vordergrund stehen persönliche, insbesondere gesundheitliche oder familiäre Gründe (vgl. näher Berlit, in LPK SGB II, 4. Auflage 2011, § 31 Rn. 65 und Rn. 67 m.w.N. der Rechtsprechung).
Anmerkung: Wichtige Gründe im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II können alle Umstände des Einzelfalls sein, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Hilfebedürftigen in Abwägung mit etwa entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit das Verhalten des Hilfebedürftigen rechtfertigen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 09. November 2010, B 4 AS 27/10 R, JURIS).
Ob dies der Fall ist, unterliegt als unbestimmtem Rechtsbegriff ohne einen Beurteilungsspielraum des Leistungsträgers in vollem Umfang von Amts wegen der gerichtlichen Kontrolle. Die dem Leistungsberechtigten auferlegte Nachweispflicht setzt nicht voraus, dass der Leistungsberechtigte einen objektiv vorliegenden wichtigen Grund als solchen erkennt und sein Verhalten hiernach ausgerichtet hat. Bei der Kasuistik wichtiger Gründe im Vordergrund stehen persönliche, insbesondere gesundheitliche oder familiäre Gründe (vgl. näher Berlit, in LPK SGB II, 4. Auflage 2011, § 31 Rn. 65 und Rn. 67 m.w.N. der Rechtsprechung).