"Kann eine einarmige Hartz-IV-Empfängerin wegen einer Verletzung des noch verbliebenen Armes keine Bewerbungen schreiben, darf das Jobcenter deshalb nicht die Hartz-IV-Leistungen kürzen. Die Arbeitslose habe einen wichtigen Grund, dass sie die Bewerbungsauflagen des Jobcenters nicht eingehalten hat, entschied das Sozialgericht Karlsruhe in einem am Freitag, 15.06.2012, veröffentlichten Urteil (AZ: S 4 AS 2005/11)."