Ein Leistungsberechtigter kann vom Grundsicherungsträger die Auszahlung eines Betriebs- und Heizkostenguthabens nach Maßgabe des öffentlich-rechtlichen Bereicherungsanspruchs verlangen, wenn der Grundsicherungsträger sich das Guthaben vom Vermieter direkt auskehren lässt und der Grundsicherungsträger keine Minderung der Kosten für Unterkunft und Heizung im Folgemonat des Zuflusses verfügt hat.