Mehr Datenschutz für Hartz IV- Empfänger Sozialgericht Berlin,Beschluss vom 15.02.2012, - S 107 AS 1034/12 ER -
Gemäß § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes obliegt es der freien Entscheidung eines Hilfebedürftigen seine Zustimmung zur Datenerfassung und Speicherung personengebundener Daten in einem Personalfragebogen zu erteilen. Die Verweigerung kann im Umkehrschluss nicht dazu führen, den Hilfebedürftigen in der Sache dafür mit einer Sanktion nach dem SGB 2 zu belegen
Wer eine Sanktion bekommt soll sofort einen Eilantrag Klage beim Sozialgericht einreichen
um die Aufschiebende Wirkung zu erwirken sowie die Rückzahlung der einbehaltenen Summe und die Kosten des Rechtsstreit dem Jobcenter auferlegt werden.
Nicht erst einen Monat warten und dann Ea. beim SG einreichen, sonst wird die Summe für diesen einen Monat den man verstreichen lassen hat nicht durch das SG mit einbezogen und hat das Nachsehen, das wären dann ca. 112 € für diesen einen Monat bei einer 30 %igen Sanktion die man nicht zurück bekäme.
Die Zeit beginnt da wo man den schriftlichen Rechtsmittelfähigen Abhilfe Bescheid im Briefkasten hat also auch den Briefumschlag gut aufbewahren um das Zustellungsdatum beweisen zu können.
Vor einer Sanktion muss immer eine Anhörung erfolgen das ist auch wichtig ohne Anhörung darf auch nicht Sanktioniert werden, da man ja vielleicht einen wichtigen Grund haben könnte das aus diesem Grund nicht Sanktioniert werden dürfte, und andere Dinge.