1. Zur Überzeugung der 55. Kammer des Sozialgerichts (SG) Berlin sind §§ 19 Abs 1 S 1 und 3, 20 Abs 1, 2 S 1 und 5 SGB 2 iVm §§ 28a SGB 12 und 8 Abs 1 Nr 1 RBEG wegen der Höhe der maßgeblichen Regelbedarfe für alleinstehende Leistungsberechtigte verfassungswidrig.
2. Zur Verfassungswidrigkeit der BAföG-Regelbedarfe.
3. Verfassungsrechtlich noch vertretbar ist die Entscheidung des Gesetzgebers, die sozialhilferechtliche Bestimmung des Existenzminimums als Referenzsystem für eine weitgehend einheitliche Bemessung der Regelbedarfe anzuwenden, obwohl damit der grundsicherungsrechtliche Ausnahmefall zum Ausgangspunkt der Bestimmung der Pauschalen gemacht wird, wenn die Nachteile dieses Vorgehen konsequent Beachtung finden.
4. Ein Lohnabstandsgebot ist kein denkbares Kriterium für die Bestimmung der Regelbedarfe, denn die Entwicklung der Löhne gibt über die Veränderungen des notwendigen Bedarfs zur Deckung des Existenzminimums keine Auskunft.
5. Der Gesetzgeber hat gegen die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), dass Haushalte, deren Nettoeinkommen unter dem Niveau der Grundsicherungsleistungen liegt, aus der Referenzgruppe ausgeschieden werden müssen, verstoßen, indem er sämtliche Haushalte mit Erwerbseinkommen in die Referenzgruppe einbezogen hat.
6. Bei der Bestimmung der Referenzgruppe hat der Gesetzgeber methodisch fehlerhaft die 2008 geltenden Grundsicherungsbedarfssätze angewandt, weil diese verfassungswidrig entsprechend den Rentenanpassungen von den Daten der EVS 1998 abgeleitet waren.
7. Der Einkommensfreibetrag von 100 EUR nach § 11b Abs 2 Satz 1 SGB 2 ist als im Rahmen zulässiger Typisierung und Pauschalierung unter Betrachtung des Regelfalles gebildet derzeit nicht zu beanstanden.
8. Nachdem der Gesetzgeber nicht mehr konsequent die Haushalte aus der Referenzgruppe heraushält, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus Grundsicherungsleistungen bestritten haben, kann es schwerlich noch als vertretbar angesehen werden, die "verdeckt armen Haushalte" in der Referenzgruppe zu belassen, obwohl das statistische Instrumentarium zum Ausschluss dieser Haushalte annäherungsweise mit tendenzieller Unterschätzung dieser Haushaltsgruppe bereits im Gesetzgebungsverfahren zur Verfügung stand.
9. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Bedarfe für langlebige Gebrauchsgüter, die über das vom Gesetzgeber geforderte Ansparmodell vom Bedarf erfasst sein sollen, beruhen die Festsetzungen auf nicht realitätsgerechten Daten und hätten im Gesetzgebungsverfahren schon aus statistischer Sicht ernsthaft hinterfragt werden müssen. Wegen der Darlehensregelungen und der Aufrechnungsmöglichkeiten nach §§ 24 Abs 1 S 1, 42a Abs 2 S 1 SGB 2 handelt es sich um einen nicht unwesentlichen Fehler des Gesetzgebers.
10. Voraussetzung einer verfassungsgerichtlichen Klärung der Regelbedarfe ist eine erhebliche und betragsmäßig beachtliche Abweichung vom verfassungsgemäßen Zustand im Sinne einer verfassungsrechtlichen Beschwer.