Das Jobcenter hatte die Übernahme von Sperrmüllkosten, die vom Müllentsorger gesondert berechnet wurden verweigert, weil es sich nicht um Kosten der Unterkunft, sondern der allgemeinen Lebenshaltung handelt. Zu den Kosten der Unterkunft gehören die nach der Betriebskostenverordnung BKV (iVm § 556 Abs. 1 BGB) umlagefähigen Betriebskosten (BSG,19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R). Die Kosten der Müllbeseitigung sind § 2 Nr. 8 BKV auch die Kosten der Müllbeseitigung, wozu auch Sperrmüll gehört.