Die berücksichtigungsfähige Wohnfläche ist in Niedersachsen nach den Richtlinien über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsbestimmung - WFB - 2003) in dem Runderlass vom 27. Juni 2003 zu ermitteln (Nds. MinBl 2003, 580, zuletzt geändert durch Runderlass vom 19. Oktober 2006, Nds. MinBl. 2006, 973).
Danach gilt für Miet-wohnungen bei einem 4-Personen-Haushalt, wie er hier seit Mitte September 2010 vor-liegt, grundsätzlich eine Wohnfläche bis 85 m² als angemessen.
Es ist zwischen den Beteiligten jedoch unstreitig, dass aufgrund der erst am 4. März 2011 ausgesprochenen Kostensenkungsaufforderung jedenfalls für die Regelfrist von sechs Monaten nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II die Mietfläche eines 5-Personen-Haushalts als angemessen betrachtet werden muss, d.h. eine Wohnfläche von 95 m².
Gemäß Ziffer 11.4 der WFB 2003 erhöht sich die angemessene Wohnfläche zudem für Alleinerziehende um jeweils weitere 10 m², so dass zur Ermittlung der angemessenen Wohnfläche auf den Wert von 105 m², d.h. im Ergebnis auf einen 6-Personen-Haushalt abzustellen ist.
Diese erhöhte Wohnfläche ist auch bei der Ermittlung der angemessenen Unterkunftskos-ten zu berücksichtigen (so auch LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 27.07.2010 - L 9 AS 1049/09 B ER -; Beschl. v. 30.07.2007 - L 9 AS 155/07 ER -; SG Lüneburg, Urt. v. 01.02.2011 - S 44 AS 1891/09 -).
Anmerkung : Sozialgericht Lüneburg Beschluss vom 26.07.2011, - S 45 AS 282/11 ER -
Umgangsrecht erhöht Wohnraumbedarf - In Niedersachsen beträgt die angemessene Wohnraumfläche für eine Alleinerziehende mit Kind und einer temporärer im Haushalt lebenden Person, welche sich in der überwiegenden Zeit in einem Internat aufhält, 80 m² .