Eine Anrechnung der von der Mutter des HB übernommenen Warmmiete als Einkommen des HB im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II scheidet aus.
Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Leistungen Dritter, die gleichsam aushilfsweise erbracht werden, weil ein Leistungsträger gerade nicht zahlt, gerade nicht als Einkommen anrechenbar. Unterstützungsleistungen unter Verwandten sind dabei konkret dann nicht als als zu berücksichtigendes Einkommen im Gesetzessinne anzurechnen, wenn es sich zivilrechtlich um ein Darlehen handelt und der Darlehensnehmer einer ernsthaften Rückzahlungsverpflichtung ausgesetzt ist (BSG, Urteil v. 19.8.2010 - B 14 AS 10/09 R; Urteil v. 17.6.2010 - B 14 AS 46/09 R m.w.N.).