Sozialgericht Detmold Urteil vom 11.01.2011, - S 21 AS 926/10 - , rechtskräftig
Gleitsichtbrille nach § 21 Abs. 6 SGB II JC muss bezahlen.[/b]
Denn er kann die Kosten für die Anschaffung einer Sehhilfe wegen des bereits überschießenden erheblichen Bedarfs nicht ansparen oder einsparen(monatliche fahrkosten zu Ärzten, Einkäufe nur mittels Taxifahrten ).
Dies folgt für die Zeit vor dem 03.06.2010 unmittelbar aus der Entscheidung des BVerfG vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09). Die vom BVerfG geforderte atypische Bedarfslage erkläre sich hier aus der besonderen Lebenssituation des an Diabetes mellitus erkrankten Leistungsempfängers, so das Sozialgericht. Dieser könne sein durch das Grundgesetz garantiertes Existenzminimum durch die pauschaliert erbrachten Leistungen nach dem SGB II nicht mehr sicherstellen. Er könne insbesondere die Kosten für die Anschaffung der Sehhilfe wegen des bereits gesundheitsbedingt erheblichen Bedarfs nicht aus der Regelleistung an- oder einsparen.
Betrachtet man den atypischen Bedarf nur nach Gegenständen getrennt, so könnte es sein, dass überhaupt kein Mehrbedarf im Sinne des Urteils des BVerfG entstünde, wenn jeder Einzelposten nur einmal im Bewilligungszeitraum benötigt würde. Eine solche Sichtweise werde der Entscheidung des BVerfG nicht gerecht. Der Gesetzgeber sollte hierdurch vielmehr veranlasst werden, dafür Sorge zu tragen, dass in besonderen Härtefällen das Existenzminimum von Menschen, die regelmäßig mehr Leistungen benötigen, als sich aus dem statistischen Mittel ergibt, im untersten Netz der sozialen Absicherung ausreichend aufgefangen werden.
Richtig ist meines erachtens der Ansatz des Sozialgerichtes, dass es die Einsparmöglichkeiten anhand der weiteren Belastungen überprüft.