Das Sozialgericht sah § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Anspruchsgrundlage für den Hartz IV Antragssteller. Nach diesem Paragraphen stellt sich die Rechtslage im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts nach Auffassung des Sozialgerichts Bremen wie folgt dar: kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen des Antragstellers noch auf andere Weise gedeckt werden, so hat die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung unter gleichzeitiger Gewährung eines Darlehen zu gewähren. § 23 SGB II statuiert eine Muss-Leistung.
Die ARGE vertrat im zur Entscheidung stehenden Fall die Rechtsauffassung, die Gewährung von Lebensmittelgutscheinen komme nur bei einer Sanktionierung ab 40 % in Betracht. Eine solche Handhabung erklärte das Sozialgericht jedoch für rechtswidrig, da § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II klar auch von einer Leistungsgewährung als Sachleistung spreche, was entsprechende Gutscheine einschließe.
Zwar sei der ARGE insofern Recht zu geben, wenn sie darauf hinweist, der Hilfebedürftige müsse mit den ihm gewährten Leistungen auskommen. Die ARGE habe jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV) der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen. Dies sei eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, welche unabhängig von den Gründen einer Hilfebedürftigkeit bestehe. Darum sei es nicht zulässig, einem unstreitig mittellosen Hilfeempfänger aus letztlich pädagogischen Gründen ein Darlehen für Lebensmittel zu verweigern. Nicht statthaft ist es gleichfalls, so das Sozialgericht, den Hilfebedürftigen in einer solchen Situation auf eine Lebensmitteltafel zu verweisen, wenn nicht eindeutig feststehe, ob dort ausreichend Lebensmittel vorhanden seien. In den Tafeln sieht das Sozialgericht ein Angebot, dass die staatliche Hilfe ergänzt. Keinesfalls könne der Staat seine Verantwortung für die Sicherstellung des Existenzminimums auf diese ehrenamtliche Einrichtung abwälzen.