(10.12.2010) Das Sozialgericht Duisburg hat entschieden, dass der Beweis des Zugangs eines Widerspruchs, der per Telefax versendet wurde, durch einen Sendebericht möglich ist (S 38 AS 676/10, nicht rechtskräftig).
Die Kläger hatten in dem zu entscheidenden Fall durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt Widerspruch per Fax eingelegt.
Als hierüber nicht entschieden wurde, wurde die beklagte Arge Essen zunächst erinnert und sodann eine Untätigkeitsklage bei Gericht eingereicht, um das Job Center zu einer Entscheidung über den Widerspruch zu zwingen.
Die Arge bestritt jedoch, einen Widerspruch erhalten zu haben. Sie war der Meinung auch der Sendebericht würde keine Beweiskraft dafür haben, dass ein Widerspruch eingelegt worden sei. Anders hat das Gericht entschieden und sich damit an dem aktuellen technischen Stand und der neuen Zivil-Rechtsprechung orientiert. Die Oberlandesgerichte Karlsruhe und Celle hatten 2008 Sachverständige zu der Frage gehört, welcher Aussagewert einem Fax-Sendebericht zukommt.
Auch das Bundessozialgericht (BSG) geht nunmehr davon aus, dass der Sendebericht das Zustandekommen einer Leitungsverbindung nachweisen kann (Urteil vom 20 Oktober 2009, B 5 R 84/09 B). Im konkreten Fall war auch die erste Seite des gesendeten Faxes auf dem Sendebericht abgebildet (faksimiliert), sodass mit dem Sendebericht zugleich der Inhalt des übermittelten Widerspruchs bewiesen werden konnte. (RA Jan Häußler,
Sozialgericht Duisburg Gerichtsbescheid vom 03.12.2010 , - S 38 AS 676/10 -
Fax-Sendebericht mit OK- Vermerk hat Beweiskraft für Zugang des Widerspruchs des Hilfebedürftigen bei der Arge .
Die Oberlandesgerichte Karlsruhe und Celle hatten 2008 Sachverständige zu der Frage gehört, welcher Aussagewert einem Fax-Sendebericht zukommt.
Auch das BSG geht nunmehr davon aus, dass der Sendebericht das Zustandekommen einer Leitungsverbindung nachweisen kann (Urteil vom 20.10.09, B 5 R 84/09 B). Im konkreten Fall war auch die erste Seite des gesendeten Faxes auf dem Sendebericht abgebildet (faksimiliert), sodass mit dem Sendebericht zugleich der Inhalt des übermittelten Widerspruchs bewiesen werden konnte.
Quelle : RA Jan Haeussler
SG Braunschweig S 17 AS 3620/09 , Urteil vom 17.03.2010
Prozessbevollmächtigter kann im Widerspruchsverfahren die Vollmacht an die Arge per Telefax übersenden , denn ein Telefax erfüllt das Schriftformerfordernis.
Dieses gilt nach h. M. für die von Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmittel (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 06.12.1988, 9 C 40/87, BVerwGE 81, 32ff. m. w. N.). An die Form einer schriftlichen Vollmacht können keine weitergehenden Anforderungen gestellt werden. Auch eine durch Telefax übermittelte Prozessvollmacht genügt den Anforderungen einer schriftlichen Vollmacht (Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2006, L 6 SB 1439/06, NZS 2007, 446ff. m.w.N; LSG Berlin, Urteil vom 07.02.1991, L 10 An 21/90, zit. nach juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.09.1989, L 16 KR 41/88, Breith 1990, 95-99, jeweils zu § 73 SGG; a.A. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 23.06.1994, I ZR 106/92, 05.06.1997, III ZR 190/96; Beschluss vom 27.03.2002, III ZB 43/00, zit. nach juris, jeweils zu § 80 der Zivilprozessordnung (ZPO); Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.06.2003, III R 38/01, BFH/NV 2004, 489 ff., zu § 62 der Finanzgerichtsordnung (FGO)).
Die von der abweichenden Ansicht vertretene Formstrenge, die es erforderlich macht, die Vollmacht im Original vorzulegen, ist auf das sozialrechtliche Verfahren nicht übertragbar (LSG Baden-Württemberg, a.a.O; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG § 73 Rn 62). Gleiches gilt für das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren. Hinzu kommt, dass gemäß § 13 Absatz 1 Satz 3 SGB X die Vollmacht lediglich schriftlich nachzuweisen ist, während gemäß § 73 Absatz 6 SGG und in den entsprechenden Vorschriften der ZPO und der FGO die schriftliche Vollmacht zu den Gerichtsakten zu reichen ist. Zum Nachweis ist das Original nicht zwingend erforderlich (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.04.2008, L 6 AS 148/08 ER).