Für den Monat April 2007 bestand damit ein Anspruch auf Alg II in Höhe von 561,60 Euro. Hierbei war er nach § 20 SGB II die Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro zu berücksichtigen. Des Weitern müssen die Kosten der Unterkunft (KdU) von 146,68 Euro gewährt werden. Dieser Betrag ist inzwischen den Beteiligten unstreitig geblieben und die Kammer nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt des Bescheides vom 09. Mai 2006 (Berechnungsbogen). Des Weiteren ist nach § 26 SGB II für den Monat April 2007 ein Zuschuss zu den von dem Kläger an die CK gezahlten Versicherungsbeiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 69,92 Euro zu gewähren.